BAföG

Informationen zur Bescheinigung nach § 48 BAföG

Die BAföG-Zahlung wird nach dem 4. Semester nur dann fortgesetzt, wenn der Student nachweist, dass er die bis dahin üblichen Leistungen erbracht hat.
           
Deshalb geben Sie bitte am Ende des 4. Semesters das Formular zur Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5), welches Sie u.a. im BAföG-Amt erhalten, bei uns ab.
     
Wenn die zur Entscheidung notwendigen Prüfungsergebnisse vorliegen, übergeben wir dieses Formblatt dem zuständigen Professor im jeweiligen Fachbereich.