Informationen zur Beurlaubung

Aus wichtigem Grund können Studierende auf Antrag bis zu zwei Semester beurlaubt werden (§ 21 Abs. 2 SächsHSG).

Gründe für eine Beurlaubung können sein:

  • Krankheit,
  • Wehr - und Ersatzdienst,
  • Auslandsstudium oder Auslandsaufenthalt
  • Praktikum (sofern es nicht ein Pflichtpraktikum ist)
  • Mutterschaftsurlaub/ Elternzeit
  • Pflege von nahen Angehörigen
  • wirtschaftliche oder soziale Notlage
  • sonstige Gründe
       

Die Gründe sind ausführlich zu erläutern und durch Bescheinigungen nachzuweisen. 

Die Beurlaubung ist in der Regel vor Semesterbeginn zu beantragen. Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Während der Beurlaubung können Prüfungsleistungen abgelegt werden. Im Anschluss an die Beurlaubung erfolgt eine Rückmeldung, wenn das Studium im gleichen Studiengang fortgesetzt wird.

Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie bitte auf Campus-Online.

Beurlaubte Studierende können die Erstattung des Studentenwerksbeitrages beantragen. Nach der Beitragsordnung des Studentenwerkes ist erst eine Rückmeldung durch Überweisung des Semesterbeitrags notwendig. Im Anschluss kann die Rückerstattung des Semesterbeitrags beantragt werden.